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Ölpreis: Jörg Haider plant gesetzlichen Preisstopp für Treibstoffpreise in Kärnten

23 May, 2008 (14:06) | News, Wirtschaft & Economy | User Imageeinstein




Haider plant gesetzlichen Preisstopp in Kärnten

Der Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider (BZÖ) will für Treibstoffpreise in Kärnten einen sofortigen Preisstopp sowie Höchstpreise für die Dauer von sechs Monaten verfügen. Er bezog sich am Freitag vor Journalisten auf das österreichische Preisgesetz, laut welchem Wirtschaftsminister Martin Bartenstein (ÖVP) den rasant steigenden Treibstoffpreisen sofort Einhalt gebieten könnte, indem er selbst einen bundesweiten Preisstopp verfüge oder die Landeshauptleute dazu ermächtige.

Laut dem im Verfassungsrang stehenden Preisgesetz wäre Bartenstein sogar verpflichtet, für die Dauer von sechs Monaten einen Preisstopp sowie einen Höchstpreis zu bestimmen, falls eine “ungerechtfertigte Preispolitik” seitens der Mineralölkonzerne vorliege, machte Haider aufmerksam. Er forderte den Minister deshalb zu sofortigem Handeln auf. Andernfalls müsste er die Landeshauptleute per Bescheid ermächtigen, diese Maßnahmen ergreifen zu dürfen.

Preisgesetz

Haider wies nach Beratungen mit Verfassungsexperten vor Journalisten auf das Preisgesetz hin, in welchem explizit auf das Thema Treibstoffe eingegangen wird. In Paragraf 5a (Verfassungsbestimmung) 1 heißt es nämlich: “Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von Amts wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.”

(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, dass der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; § 6 Abs. 3 gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.”

Quelle: derstandard.at

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